Pressemitteilung: Ablösebetrag

Nach den geänderten gesetzlichen Vorgaben besteht weiterhin die Möglichkeit der Ausflaggung. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) kann in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 oder des § 2 Absatz 1 und 2 FlRG dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist. Die Ausflaggung darf gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 FlRG allerdings „nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort“ ausgeglichen hat. Dieser Ausgleich kann entweder erfolgen durch die Ausbildung von Schiffsmechanikern oder Offiziersassistenten auf dem ausgeflaggten Schiff gemäß § 7 Absatz 2 FlRG (sog. Primärverpflichtung) oder durch die Zahlung eines Ablösebetrages gemäß § 7 Absatz 3 FlRG (sog. Sekundärverpflichtung) an die Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland. (....)

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Quelle: Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland

Schlagwörter: Stiftung Schifffahrtsstandort Deutschland, Ablösebetrag, Ausflaggung, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 1 und 2 FlRG dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes, andere Nationalflagge, § 7 Absatz 1 Satz 2 FlRG allerdings"nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort“

Kategorie(n): Ausbildung, Studium & Beruf