Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verringerung des zulässigen Mindestabstandes zu unbeteiligten Personen für den Betrieb von Bestandsdrohnen entsprechend Artikel 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben werden. (....)
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Schlagwörter: Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Allgemeinverfügung, Betrieb von Bestandsdrohnen, Verringerung zulässiger Mindestabstand, unbeteiligte Personen
Kategorie(n): Mobilität & Verkehr