Pressemitteilung: Bundesrat ebnet Weg für Sehüberprüfung von Berufskraftfahrern in Augenoptikbetrieben

Die Einbeziehung von Augenoptikbetrieben in die Sehüberprüfung für Berufskraftfahrer ist nun rechtlich umgesetzt: Die entsprechende Verordnung wurde am 17. August 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die für die Augenoptik maßgeblichen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung treten am 18. August 2026 in Kraft. Damit können Augenoptikbetriebe künftig auch bei den Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E die erforderliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ausstellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sehüberprüfung von Berufskraftfahrern auch in Augenoptikbetrieben möglich
Der Bundesrat hatte der „Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ am 10. Juli zugestimmt und damit den Weg für die Einbeziehung von Augenoptikbetrieben in die Sehüberprüfung für Berufskraftfahrer freigemacht. Mit der nun erfolgten Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Verfahren abgeschlossen. (....)

Der vollständige Inhalt dieser Pressemitteilung wird auf unserer Seite nicht angezeigt.
Zum Lesen der Mitteilung klicken Sie bitte auf den folgenden Link:

-> Pressemitteilung: Bundesrat ebnet Weg für Sehüberprüfung von Berufskraftfahrern in Augenoptikbetrieben

Quelle: Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen Bundesinnungsverband

Stichwörter: Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen Bundesinnungsverband, Bundesrat, Sehüberprüfung, Berufskraftfahrer, Augenoptikbetriebe, Fahrerlaubnis‑Verordnung, Anlage 6 Nummer 2.1, Fahrerlaubnisklassen Gruppe 2, Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Bundesgesetzblatt, ZVA, Nationaler Normenkontrollrat, § 12 Absatz 6 Fahrerlaubnis‑Verordnung

Kategorie(n): Aus den Organisationen