Hintergrund ist die Regelung im Thüringer Straßengesetz, nach der die Kommunen gehalten sind, mindestens den marktgleichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren für fest zugeordnete Carsharingstellplätze anzusetzen. In der Praxis zeigte sich, dass die Höhe der von den Kommunen angesetzten Sondernutzungsgebühren für Carsharingstellplätze wirtschaftlich für Carsharinganbieter nicht attraktiv ist und somit das hiesige Carsharingangebot in den nächsten Jahren zu stagnieren oder gar zu schrumpfen droht.
Im Ergebnis des Fachgesprächs ist vorgesehen, auf Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme Anwendungshinweise für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren für Carsharingstellplätze zu erarbeiten. Damit soll den Kommunen die Möglichkeiten gegeben werden, den rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und dabei das Carsharingangebot weiter auszubauen.
Quelle: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TH)