Pressemitteilung: CBAM: DEHSt gibt wichtige Hinweise zu TARIC-Codierungen und aktuellen Änderungen

Bei der Einfuhr von CBAM-Waren müssen Unternehmen die richtigen TARIC-Unterlagencodierungen verwenden und die geltenden Voraussetzungen für Ausnahmen und Übergangsregelungen beachten. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informiert über häufige Fehler, Sonderregelungen für Stromimporte sowie wichtige Änderungen bei Zementprodukten und CBAM-Standardwerten.
CBAM-Pflichten: Y128 und Y238 richtig verwenden
Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in seiner Regelphase. Für die Einfuhr betroffener Waren sind die korrekte Zollanmeldung und die Verwendung der jeweils zutreffenden TARIC-Unterlagencodierungen entscheidend.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weist insbesondere auf die richtige Verwendung der Codierungen Y128 und Y238 hin. Unternehmen, die über eine Zulassung als CBAM-Anmelder verfügen, müssen in der Zollanmeldung Y128 in Verbindung mit ihrer CBAM-Kontonummer angeben. (....)

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Quelle: Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME)

Stichwörter: Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME), Deutsche Emissionshandelsstelle, CBAM, TARIC-Codierungen, CBAM-Anmelder, CO₂-Grenzausgleich, De-minimis-Ausnahme, indirekte Zollvertretung, Stromimporte, Zementprodukte, CBAM-Standardwerte, Zollanmeldung, CBAM-Zertifikate

Kategorie(n): Märkte & Konjunktur