In der Corona-Krise hat der Gesetzgeber diverse kurzfristige Maßnahmen ergriffen, um Unternehmen in der Krise zu helfen. Dazu zählt auch die teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. / Unabhängig davon wurde eine dauerhafte Neuerung eingeführt: Das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) ermöglicht es Unternehmen, zur Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit einzelnen oder allen Gläubigern einen Restrukturierungsplan vorzulegen. Wird dieser von der Mehrheit der betroffenen Gläubiger akzeptiert und gerichtlich bestätigt, können durch einen Restrukturierungsplan Forderungen einzelner Gläubiger auch gegen deren Willen erlassen oder gestundet werden. Zur Absicherung der Planverhandlungen kann das Unternehmen flankierend auch auf diverse Instrumente wie Verwertungs- und Vollstreckungssperren zugreifen.