Pressemitteilung: Dauerhafte GeoZone am Flughafen Magdeburg-Cochstedt
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) informiert darüber, dass das Bundesministerium für Verkehr (BMV) ein dauerhaftes geografisches Gebiet am Flughafen Magdeburg-Cochstedt eingerichtet hat. Die rechtliche Grundlage bildet § 21h Absatz 4 LuftVO in Verbindung mit Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Das Sachgebiet B 53 des Referates B 5 "Unbemannte Luftfahrtsysteme" des Luftfahrt-Bundesamtes war in die Vorbereitung sehr eng involviert und hat die gesamte Risikoanalyse für den UAS Betrieb in dieser GeoZone gemeinsam mit dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) entworfen und geprüft. In der GeoZone dürfen UAS zu Testzwecken fliegen, ohne das vorher aufwändig eine Betriebsgenehmigung vom LBA erteilt werden muss. Dazu wurden am Flughafen sichere Flugbereiche definiert und einige Risikominderungsmaßnahmen eingeführt. Es erfolgt auch eine Koordination zwischen bemannter und unbemannter Luftfahrt. Es handelt sich um die erste dauerhaft in Deutschland eingerichtete GeoZone, welche unbürokratischen Testbetrieb mit UAS ermöglicht. Dieser große Schritt wird es der Industrie ermöglichen, sehr viel unkomplizierter UAS und deren Betrieb zu testen. (....)
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Stichwörter: Luftfahrt-Bundesamt (LBA), GeoZone, Magdeburg-Cochstedt, Bundesministerium für Verkehr (BMV), rechtliche Grundlage, § 21h Absatz 4 LuftVO in Verbindung mit Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947., Sachgebiet B 53 des Referates B 5 "Unbemannte Luftfahrtsysteme", Risikoanalyse, UAS Betrieb, Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)