Berlin: (hib/HAU) Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist laut Bundesregierung „nicht geeignet, von sich aus Fahreignungszweifel zu begründen und die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu rechtfertigen“. Nach Paragraf 14 Absatz 2 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) müssten vielmehr weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, heißt es in der Antwort der Regierung (20/3852) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/3381). (....)
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Kategorie(n): Mobilität & Verkehr