Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS), die für den Betrieb in der "offenen" Betriebskategorie oder im Rahmen eines Standardszenarios in der "speziellen" Betriebskategorie bestimmt sind, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Ihre Hersteller und die Händler müssen zusätzlich bestimmte Vorgaben einhalten. Seit dem 01.01.2024 dürfen in der EU nur noch UAS in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die (technischen) Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/945 erfüllen und unter anderem ein Klassenidentifikationskennzeichen ("C-Klassifizierung" C0 bis C6), ein CE-Kennzeichen und eine Seriennummer besitzen. (....)
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Schlagwörter: Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Marktüberwachung, Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS), "offene" Betriebskategorie, (technische) Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/945, Klassenidentifikationskennzeichen ("C-Klassifizierung" C0 bis C6), CE-Kennzeichen, Seriennummer
Kategorie(n): Gesundheit & Umwelt