Berlin, 06.01.2021 – Die Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post AG (DPAG) für den Zeitraum 2019 bis 2021 durch die Bundesnetzagentur ist rechtswidrig. Dies entschied am 04.01.2021 das Verwaltungsgericht Köln in einem Eilverfahren auf Antrag des Bundesverbandes Paket und Expresslogistik (BIEK).
Es verletze die gesetzlichen Vorgaben, dass die Bundesnetzagentur den Gewinn der DPAG, der in die Briefporti einfließt, aufgrund eines Vergleichs mit etablierten Postunternehmen in anderen europäischen Ländern bemessen habe; das Postgesetz lasse eine solche Vergleichsmarktbetrachtung nicht zu. Das Verwaltungsgericht Köln folgt damit dem Bundesverwaltungsgericht, das aus demselben Grund die vorhergehende Portogenehmigung 2015 aufgehoben hatte (Urteil vom 27.05.2020, Az. 6 C 1.19).