Pressemitteilung: VG Köln: DB InfraGO AG muss keine Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen aufnehmen
Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass die Verpflichtung der DB InfraGO AG durch die Bundesnetzagentur zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen rechtswidrig ist. Die DB InfraGO AG betreibt den weitüberwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes. Anlässlich einer Beschwerde eines italienischen Eisenbahnverkehrsunternehmens, das ab 2028 in Deutschland vertakteten Schienenpersonenfernverkehr anbieten will, verpflichtete die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17.07.2026 die DB InfraGO AG zur Aufnahme einer sog. Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen. Diese Klausel sah vor, dass auf Streckenabschnitten, deren Kapazität infolge von Baustellen oder Umleitungen beschränkt ist, der marktbeherrschenden DB Fernverkehr AG nur ein maximaler Anteil von 60 bis 75 Prozent der für den Fernverkehr verbleibenden Kapazitäten zugewiesen werden kann, sobald andere Verkehrsunternehmen auf den Streckenabschnitten ebenfalls vertaktet verkehren wollen. (....)
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Stichwörter: Verwaltungsgericht Köln, VG Köln, Eilbeschluss, für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln, Verpflichtung der DB InfraGO AG durch die Bundesnetzagentur zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen ist rechtswidrig
Kategorie(n): Mobilität & Verkehr
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